Die Kosten eines Rechtsstreits können unterschiedlich sein.
Im Zivilverfahren ist eine dreifache Gerichtsgebühr fällig, die nach deutschem Recht im Voraus zu zahlen sind. Ohne eine solche Zahlung wird die Klage nicht bearbeitet, und der Streitfall kann nicht fortgesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass der Anspruch verfristet, also verjährt ist, da die Verjährung nicht gehemmt wird.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) vom Staat bei seinem Rechtsstreit finanziell helfen zu lassen. Ein solcher Antrag muss bei Gericht gestellt werden. Die PKH wird dann gewährt, wenn der Rechtsuchende nicht in der Lage ist, den Prozeß selbst zu finanzieren und darüber hinaus der Rechtsstreit nicht aussichtslos ist. Formulare für den Antrag zur PKH erhalten sie in der Regel beim Anwalt selbst.
Die Gebühren des Anwaltes bemessen sich nach unterschiedlichen Kriterien.
Die Beratungsgebühr richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr ist zunächst auf 190,–– € zzgl. 19% MwSt. begrenzt, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart worden. In jedem Fall aber ist die Beratungsgebühr, gleichgültig ob nach RVG abgerechnet oder frei verhandelt, auf die spätere Tätigkeit in der selben Angelegenheit anzurechnen. Sollte es nicht möglich sein einen Streitwert festlegen zu können, beispielsweise bei einer Beratung in einer Strafsache oder der Bearbeitung eines Vertrages, wird der Anwalt dem Mandanten bereits vor Beginn des Gespräches auf dessen Wunsch hin die Kosten für ein solches Gespräch sagen können. Aber auch in einer Strafsache gilt, dass die Kosten für das Beratungsgespräch auf die weitere Verteidigertätigkeit angerechnet wird.
Wird der Rechtsstreit nunmehr vor Gericht ausgetragen, setzen sich die Gebühren des Anwaltes nach dem RVG wie folgt zusammen.
Es ist zu beachten, dass derjenige, der einen Anwalt beauftragt grundsätzlich auch dessen Kosten zu tragen hat. Zwar gilt nach deutschem Recht, dass die unterliegende Partei sämtliche Kosten, und damit auch die der Anwälte, zu tragen hat, aber falls die unterliegende Partei mittellos ist kann der Anwalt auch dann an seinen Mandanten herantreten, wenn dieser im Rechtsstreit obsiegt hat.
Wenn es vom Mandanten gewünscht wird, kann der Anwalt ihm bereits im Vorfeld die möglichen Kosten, die auf ihn zukommen werden ungefähr nennen. Sollte eine Sache nicht nach Streitwert berechnet werden können, beispielsweise bei der Beratung in der Abfassung von Verträgen, so wird der Aufwand entweder nach Zeit oder pauschal abgerechnet, um ein Missverhältnis zwischen Vergütung und aufgewendeter Arbeit zu verhindern.
Um ein Mandat zu erteilen, ist es notwendig, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wird. Eine Vollmacht kann nur für ein Verfahren verwendet werden.
Soll eine Vertretung im Rahmen einer Pflichtverteidigung übernommen werden, so ist auch hier zunächst die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht notwendig, damit am Gericht ein Antrag auf Beiordnung gestellt werden kann.
Auch wenn man diese Versicherung nicht so häufig in Anspruch nehmen muß, ist es ratsam, sich eine solche zuzulegen. Denn wie unter dem Punkt „Weitere Gebühren“ erwähnt, muß der Mandant auch bei seinem Obsiegen seinen Anwalt bezahlen, sofern der Gegner mittellos ist.
Bei einer bevorstehenden Auseinandersetzung kann der Mandant selbst bei seiner Rechtsschutzversicherung die entsprechende Deckungszusage einholen. Diese sollte, um spätere Streitigkeiten mit dem Versicherer zu vermeiden, in schriftlicher Form dem Anwalt vorgelegt werden. Eine andere Möglichkeit ist es, den Anwalt mit der Einholung der Deckungszusage zu beauftragen, wobei hierbei zu beachten ist, dass dieser Service mit Kosten verbunden ist.