Die häufigsten Fragen des Familienrechts drehen sich um die der Ehe, des Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Ist die Ehe gescheitert, verbleibt oft nur der Weg der Scheidung.
Ist der Entschluss zur Scheidung gefallen, muss zunächst das obligatorische Trennungsjahr eingehalten werden, um eine Scheidung entsprechend beantragen zu können.
Es ist in Ausnahmefällen möglich, die Trennung auch „unter demselben Dach“ durchzuführen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Die Scheidung an sich kann auf zwei verschiedene Arten durchgeführt werden.
Die häufigste – und für alle Beteiligten schonendste Art – ist die einvernehmliche Scheidung.
In einem solchen Fall ist es nach dem Familienrecht möglich, dass nur derjenige, der den Antrag auf Scheidung stellt, einen Rechtsanwalt benötigt.
Von der Möglichkeit als Antragsgegner/in auf den Beistand eines Rechtsanwaltes keinen Gebrauch zu machen, ist in jedem Falle eher abzuraten, denn der Rechtsanwalt des/der Antragstellers/Antragstellerin ist nur ihm/ihr gegenüber verpflichtet.
Eine Rücksichtnahme auf die Belange des/der Antragsgegners/Antragsgegnerin gehört gerade nicht zu seinen Aufgaben.
Meinerseits erfolgt eine entsprechende Beratung und Begleitung im Scheidungsverfahren.
Das Unterhaltsrecht regelt die Unterhaltsberechtigung, bzw. die Unterhaltsverpflichtung.
Unterhaltsrechtliche Fragen können sich beispielsweise zwischen den Ehegatten, zwischen den Eltern und ihren Kindern (und umgekehrt) und zwischen unverheirateten Paaren ergeben.
Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung bzw. eine Unterhaltsberechtigung besteht, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und muss demzufolge geprüft und überprüft werden.
Ich berate und vertrete Sie in diesen Fragen sowohl außergerichtlich als auch – sofern notwendig – gerichtlich.
Sind Kinder aus der gemeinsamen Ehe oder aus einer Partnerschaft o. ä. hervorgegangen, so regelt das Familienrecht auch die entsprechende elterliche Sorge, den Umgang und natürlich auch den Unterhalt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder.
Gerade hier ist der Einzelfall entscheidend, denn es kommt auf viele Faktoren an, die keinesfalls pauschal auf alle Situationen anwendbar sind.
Ich berate und vertrete Sie sowohl in außergerichtlichen Verhandlungen, als auch, sofern es nötig werden sollte, in dann anstehenden Gerichtsverfahren.
Die einstweiligen Verfügungen betreffen oft Unterlassungen.
So kann der/die Antragstellerin beispielsweise beantragen, dass sich eine oder mehrere Personen sich dieser Person bis auf eine bestimmte Entfernung nicht nähern dürfen.
Das Familiengericht ist in Bezug auf Unterlassungen aber nicht nur in Bezug auf Unterlassungen im familiären Bereich zuständigen.
So können auch Personen, die nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum jeweiligen Antragsgegner stehen, einstweilige Verfügungen – auch hier oft Unterlassungen – beantragen.
In besonderen Fällen kann auch eine einstweilige Verfügung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden.
Hier berate ich Sie umfassend, ob Sie eine einstweilige Verfügung in Ihrem Falle beantragen sollten, oder ob und in welchem Umfang Sie sich gegen eine solche verteidigen können. Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem zuständigen Gericht.
Eine durchaus häufige Form der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes findet im familiären Bereich statt, oder zumindest zwischen Personen, die sich in sonstiger Form nahe stehen.
Hier berate und vertrete ich Sie, wenn Sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen wollen. Gleiches gilt, wenn gegen Sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Sie ergriffen worden sind.
Ich berate und vertrete Ihre Interessen in folgenden Bereichen des Familienrechts: